Satzung

Vereinssatzung (Stand Oktober 2022)

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins

(1)
Der Name des Vereins wird nach Änderung im Vereinsregister lauten:

Nie aufgeben – aktiv trotz Schlaganfall e.V.

(2)
Der Sitz des Vereins ist

68526 Ladenburg

(3)
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen nach einem Schlaganfall und deren Angehörige.

(3)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die persönliche Unterstützung der Menschen mit Schlaganfall und deren Angehörigen von Vereinsmitgliedern oder durch Hilfestellung verschiedenster Art.

Insbesondere soll dies Folgendes beinhalten:

  • Verständnis für die neue Lebenssituation zu schaffen
  • Motivation und Unterstützung zur Selbsthilfe im Alltag
  • Aufbau von sozialen Kontakten um Bewältigung der Lebenssituation zu verbessern
  • Durchführung von Veranstaltungen zur Wissensvermittlung über den Schlaganfall
  • Organisation von Erfahrungsaustausch, Betreuungen und sportlichen Aktivitäten u.ä.

 

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereines

(1)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

(2)
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu entrichten. Eine monatliche Zahlweise im Voraus ist ebenfalls gestattet. Mitglieder, die während des Jahres eintreten, zahlen ab dem Monat nach erfolgtem Eintritt in den Verein anteilig für die vollen Monate bis zum Jahresende. Die Höhe des jeweiligen Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Beitrag kann vom Vorstand mit Rücksicht auf soziale und medizinische Belange des Mitglieds auf Antrag nach billigem Ermessen reduziert oder erlassen werden.

(3)
Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 1⁄2 fache Jahresbeitrag sein.

(4)
Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
– ordentliche Mitglieder,
– passive Mitglieder,
– fördernde Mitglieder und Familienmitglieder, – Ehrenmitglieder.

(5)
Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme nach billigem Ermessen entscheidet.

(6)
Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt des Mitgliedes,
– Ausschluss des Mitgliedes und
– Tod des Mitgliedes oder Erlöschen der juristischen Person

(7)
Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat erklärt werden.

(8)
Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

– gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat

oder

– mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als 3 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

(9)
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auf eine Beschwerde mit einfacher Mehrheit, ob der Ausschluss bestätigt wird oder nicht.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

– der Vorstand und

– die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden – dem Schriftführer

– dem Kassenwart

– dem Referent f. Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit

– bis zu 3 Beisitzern.

(2)
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

– dem 1.Vorsitzenden,

– dem 2. Vorsitzenden,

– dem Schriftführer

– dem Kassenwart

Der Verein kann durch die einzelnen Mitglieder des Vorstandes alleine gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.
Im Innenverhältnis besteht folgende Regelung zwischen den Vorstandsmitgliedern:
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein alleine, bei dessen Verhinderung vertritt der 2. Vorsitzende den Verein alleine, bei Verhinderung des 1. U. des 2. Vorsitzenden vertritt der Schriftführer den Verein alleine und bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden und des Schriftführers vertritt der Kassenwart den Verein alleine. Sollte das Amt des 2.Vorsitzenden vakant sein, sieht die Vertretungsreihenfolge wie folgt aus:

– 1.Vorsitzender

– Schriftführer

– Kassenwart

(3)
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(4)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5)
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Erstattung notwendiger Auslagen und die Zahlung der in gemeinnützigen Vereinen üblichen Aufwandsentschädigungen ist möglich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2)
Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Dafür genügt der rechtzeitige Versand in elektronischer Form.

(3)
Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

(4)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle vom jeweiligen Vertreter geleitet.

(5)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
– die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
– Wahl des Vorstandes,
– Entlastung des Vorstandes,
– Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung, – Satzungsänderungen,
– Auflösung des Vereins,
– Beschluss über die Erhebung einer Umlage

(6)
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

Falls vor der Abstimmung nicht anders festgelegt wurde, erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben. Die Abstimmung kann auch in geheimer Wahl oder durch Zuruf erfolgen, was dann vor der Abstimmung durch Handaufheben zu beschließen ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat.
Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Eine Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) und eine Satzungsänderung (§ 33 BGB) bedarf einer 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Zu einer Änderung des Vereinszweckes bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.

(6a)
Bei Verhinderung der Teilnahme kann das Mitglied seine Stimme an ein anderes Mitglied übertragen. Diese Vollmacht muß dem Vorstand in schriftlicher Form unmittelbar vor der Versammlung vorliegen.

(7)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt.

Das Protokoll ist durch den Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/ 3 der Mitglieder verlangt wird.

Dieses Recht auf Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ergibt sich aus § 37 BGB und kann nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden.

 

§ 9 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben

(Name, Vorname, Adresse, Telekommunikationsnummer und -adressen … ). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

Sofern der Verein Daten seiner Mitglieder an evtl. angeschlossene Verbände weitergeben möchte oder auf der Homepage, einer Vereinszeitschrift, einem Schwarzen Brett, einem Schaukasten veröffentlichen möchte, bedarf dies eines Beschlusses der Mitgliederversammlung sowie der Zustimmung des einzelnen Mitgliedes.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1)
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3⁄4 – Mehrheit.

(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die:

Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe Carl-Miele-Str. 210
33311 Gütersloh,

die es, sofern sie es annimmt, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts im Sinne von Abschnitt 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Gütersloh.

Ansonsten fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zum Zwecke der Verwendung zur Förderung der Gesundsheitspflege und der Wissenschaft und Forschung, entsprechend dem ursprünglichen Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung.